48 Abs. 1 VSG dauert die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Ab dem 1. August 2008 umfasst die Schulpflicht den Kindergarten mit den ersten beiden Schuljahren, die Primarschule mit sechs Schuljahren und die Real- und Sekundarschule mit drei Schuljahren (Art. 2 VSG). Entsprechend endet die obligatorische Schulpflicht im Normalfall nach Erreichen des elften Schuljahres (vgl. nachfolgende E. 3.3 und 3.4).