3.2. A.__ ist am 2. August 2002 geboren und besuchte ab August 2008 den Kindergarten. Vor dem 1. August 2008 bestand kein Kindergartenobligatorium, weshalb die Eltern von A.__ nicht gehalten waren, ihr Kind bereits einzuschulen. Im Schuljahr 2007/08 vollendete er das fünfte Altersjahr und besuchte den Kindergarten noch nicht. Er fällt damit in die Übergangsregelung und besuchte erst im Schuljahr 2008/09 den Kindergarten. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VSG dauert die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.