Volksschulunterricht (sGS 213.12, VVU) erlassen. Diese wurde mit dem V. Nachtrag vom 30. Oktober 2007 unter anderem in Bezug auf den Kindergarten (siehe Art. 3bis VVU) angepasst. Des Weiteren wurde folgende Übergangsbestimmung zu diesem Nachtrag erlassen: "Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den Kindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern das erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten. Wählen die Eltern das erste Schuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im Kindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Beförderung und das Überspringen der Klasse."