umfasse die reguläre Schulpflicht nicht mehr wie bisher neun Jahre, sondern elf. Altrechtlich sei der Besuch des Kindergartens freiwillig gewesen. Daraus ergebe sich eine Übergangsproblematik. Regulär würden alle Kinder mit Geburtsdaten zwischen dem 1. August 2003 und dem 31. Juli 2004 der erstmaligen Umsetzung des Kindergartenobligatoriums ab 1. August 2008 unterstehen. Alle älteren Kinder würden in eine Übergangslösung fallen. Es finde keine Rückwirkung des Erlasses Anwendung. A.__ mit Geburtsdatum vom 2. August 2002 gehöre zu den Kindern, deren Schulpflicht nach altem Recht zu beurteilen sei. Dies ergebe sich auch aus den Förderberichten.