Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Vorinstanz über die obligatorische Schulpflicht hinaus ein Jahr zusätzliches Sonderschulgeld verlange. Im vorliegenden Fall werde unzulässigerweise rückwirkend der X. Nachtrag zum Volksschulgesetz angewandt. Gemäss diesem Nachtrag sei das bisherige Kindergartengesetz per 1. August 2008 ausser Kraft gesetzt worden und der Kindergarten damit offiziell zum Teil der Volksschule geworden. Seit diesem Datum © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte