In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz darauf, dass der Schulbeginn um ein Jahr aufgeschoben werden könne. Nicht das Alter eines Schülers oder einer Schülerin sei massgebend, sondern vielmehr die effektive Beschulungszeit. A.__ sei im Schuljahr 2008/2009 nach Vollendung seines fünften Lebensjahres bzw. durch verfügten Aufschub begründet ein Jahr später in die Schulpflicht eingetreten und geniesse einen gesetzlichen Anspruch auf elf Jahre Volksschulunterricht. Daher befinde er sich im Schuljahr 2018/19 in seinem elften und letzten Schuljahr.