26 zu § 19 VRG). Das von der Beschwerdeführerin verlangte Feststellungsbegehren entspricht inhaltlich dem Hauptbegehren und ist damit im Rahmen eines rechtsgestaltenden Entscheides zu prüfen. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sonderbeschulung von A.__ für das Schuljahr 2018/19 übernehmen muss.