Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin. Sie beantragte die Feststellung, dass sich A.__ im Schuljahr 2018/19 nicht mehr in der obligatorischen Schulpflicht befunden habe und die Schule X.__ dem Kanton folglich kein Schulgeld mehr schulde. Feststellungsansprüche gelten praxisgemäss als subsidiär. Sie bestehen dann nicht, wenn die gesuchstellende Person für die betreffende Frage ebenso gut - d.h. ohne unzumutbare Nachteile - ein Gestaltungsurteil erwirken kann (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen; Bosshart/Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 26 zu § 19 VRG).