© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 wurde mit Eingabe vom 9. Juli 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.