Mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, verwies auf die angefochtene Verfügung und verzichtete auf weitere Ausführungen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: