B. Gegen die Verfügung des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 2. Juli 2019 reichte die politische Gemeinde X.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch den Schulrat, am 9. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei festzustellen, dass A.__ sich im Schuljahr 2018/19 nicht mehr in der obligatorischen Schulpflicht befunden habe und die Schule X.__ dem Kanton folglich kein Schulgeld mehr schulde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.