{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-151_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5928&type=1563347022&cHash=94f4d6ccbb0f4daf7836bd743628473e", "Checksum": "c2d808d03d7361a83771c2466776d363"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:16", "Checksum": "72d6bb9d3e9d2abb6959db7efa011a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151\n\ndes sonderpädagogischen Angebots dar (vgl. Sonderpädagogik-Konzept im Überblick,\nS. 16 f.), und daher muss diese Regelung umso mehr auch für die Sonderschule gelten.\nAb dem 1. August 2020 wird denn auch im Reglement über Beurteilung, Promotion und\nÜbertritt in der Volksschule vom 19. Juni 2019 (veröffentlicht im amtlichen Schulblatt\n2019 Nr. 4, S. 199f.) explizit in Art. 21 geregelt, dass in Kleinklassen und\nSonderschulen in jedem Fall die Promotion erfolgt. In der Sonderschule kann damit\nkeine Klasse repetiert werden, und entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdeführerin ist weder die Bezeichnung der Klasse relevant noch hätte der\nSchulrat eine \"Repetition\" bewilligen müssen bzw. können. Entscheidend ist die im\nRegelfall obligatorische Schulpflicht von elf Jahren (Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 2 Abs. 2 bis 4 VSG). Dies ergibt sich auch aus dem Sonderpädagogik-Konzept\nSonderschule, gemäss welchem ausreichender Grundschulunterricht grundsätzlich mit\nder obligatorischen Schulpflicht von elf Jahren (inkl. Kindergarten und dem Abschluss\nder 3. Oberstufenklasse) sichergestellt wird (Ziff. 7.2.1 Abs. 1). Eine Fortsetzung der\nSonderschulung nach der obligatorischen Schulzeit von elf Jahren kann bei Vorliegen\ngewisser Voraussetzungen bewilligt werden (Ziff. 7.3.1). Im vorliegenden Fall trat A.__\nim Schuljahr 2008/09 in den Kindergarten ein. Im Schuljahr 2018/19 befand sich A.__ in\nseinem elften und damit letzten obligatorischen Schuljahr.\n\n3.5. Im vorliegenden Fall anders zu entscheiden bzw. streng auf den Wortlaut der\nÜbergangsregelung der VVU abzustellen, entleert den Sinn der sonderpädagogischen\nMassnahme. Denn bei Anwendung der Übergangsregelung müsste den Eltern von A.__\nunterstellt werden, dass sie im Schuljahr 2008/09 bewusst den Besuch des zweiten\nKindergartens gewählt und somit auf ein Jahr Schulpflicht (zehn anstatt elf) verzichtet\nhätten. Dies erscheint im vorliegenden Fall abwegig, da A.__ bereits vor dem Besuch\ndes Kindergartens aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung heilpädagogische\nFrühförderung erhielt und behinderungsbedingt von einer früheren Einschulung in den\nKindergarten abgesehen wurde.\n\n3.6. Nach Art. 39bis Abs. 1 VSG trägt der Kanton den Aufwand der anerkannten\nprivaten Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung, unter Abzug von\nBeiträgen der Eltern sowie unter Berücksichtigung von Unterhalt und Sanierung der\nInfrastruktur. Die Schulgemeinde leistet dem Kanton jährlich einen pauschalen Beitrag\nvon CHF 36'000 je schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtigen Schüler in einer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSonderschule. Das zuständige Departement passt den Beitrag jährlich an die\nEntwicklung der durchschnittlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule,\neinschliesslich eines Internats, im Kanton an (Art. 39bis Abs. 3 VSG und\nSonderpädagogik-Konzept Sonderschule, Ziff. 13.2.1). Da A.__ im Schuljahr 2018/19\nnoch schulpflichtig war, hat die Beschwerdeführerin den Pauschalbeitrag von CHF\n36'000 zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der eingeforderten\nSonderschulpauschale auch gar nicht beanstandet. Erst bei einer fortgesetzten\nBeschulung im nachobligatorischen Bereich ändert sich die Finanzierung (vgl.\nSonderpädagogik-Konzept Sonderschule, Ziff. 7.2.1 und 7.3.1.). Die Beschwerde\nerweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n4.\n\n4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht\nzu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Kosten werden mit dem geleisteten\nKostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet.\n\n4.2. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen\n(Art. 98 und Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz, die zu Recht keinen entsprechenden Antrag\nstellte, hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (statt vieler: VerwGE B\n2019/35 vom 29. August 2019 E. 3.6, www.gerichte.sg.ch; R. Hirt, Die Regelung der\nKosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 175 ff.).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nEugster Schambeck\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}