{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-151_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5928&type=1563347022&cHash=94f4d6ccbb0f4daf7836bd743628473e", "Checksum": "c2d808d03d7361a83771c2466776d363"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:16", "Checksum": "72d6bb9d3e9d2abb6959db7efa011a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151\n\n3.2. A.__ ist am 2. August 2002 geboren und besuchte ab August 2008 den\nKindergarten. Vor dem 1. August 2008 bestand kein Kindergartenobligatorium, weshalb\ndie Eltern von A.__ nicht gehalten waren, ihr Kind bereits einzuschulen. Im Schuljahr\n2007/08 vollendete er das fünfte Altersjahr und besuchte den Kindergarten noch nicht.\nEr fällt damit in die Übergangsregelung und besuchte erst im Schuljahr 2008/09 den\nKindergarten. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VSG dauert die Schulpflicht bis zum Abschluss\nder dritten Oberstufenklasse. Ab dem 1. August 2008 umfasst die Schulpflicht den\nKindergarten mit den ersten beiden Schuljahren, die Primarschule mit sechs\nSchuljahren und die Real- und Sekundarschule mit drei Schuljahren (Art. 2 VSG).\nEntsprechend endet die obligatorische Schulpflicht im Normalfall nach Erreichen des\nelften Schuljahres (vgl. nachfolgende E. 3.3 und 3.4).\n\n3.3. Dem Stammblatt von A.__ ist zu entnehmen, dass er im Schuljahr 2008/09 die\nBasisstufe besuchte. Anschliessend wechselte er in die 1. Klasse. Grundsätzlich würde\ndies der Übergangsregelung entsprechen, gemäss welcher die Eltern die Wahl hatten,\nob das Kind das erste oder in diesem Fall das zweite Schuljahr im Kindergarten\nbesuchte. Aus welchem Grund A.__ lediglich ein Jahr im Kindergarten bzw. auf der\nBasisstufe verbrachte, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht. Dies ist\nallerdings vorliegend auch nicht relevant, da A.__ aufgrund der bestehenden\nbehinderungsspezifischen Bedürfnisse (siehe Förder- bzw. Lernberichte der Schuljahre\n2015/16 bis 2017/18) nicht die Regel-, sondern die Sonderschule besuchte. In der\nSonderschule werden die Lernziele in den Fachbereichen dem Entwicklungsstand der\neinzelnen Schülerinnen und Schüler angepasst. Die individuellen Bedürfnisse der\nSchülerinnen und Schüler bedingen ein flexibles und angepasstes schulisches,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntherapeutisches und erzieherisches Angebot. So wird mit der Förderplanung die\nindividuelle und gezielte Förderung des einzelnen Kindes bzw. Jugendlichen\nsichergestellt. Die Förderplanung in Sonderschulen orientiert sich so weit wie möglich\nan der Praxis der Regelschule. Grundsätzlich sind der Stundenplan (Wochenlektionen,\nFächertafel) und die individuellen Lernziele im Hinblick auf die in der Regel angestrebte\nRückschulung in die Regelschule festzulegen (Sonderpädagogik-Konzept\nSonderschule, von der Regierung am 9. Juni 2015 genehmigt, Ziff. 3.2.4 und 9, https://\nwww.sg.ch/ unter: Bildung-Sport/Volksschule/Rahmenbedingungen/Rechtliche-\nGrundlagen/Konzepte; nachfolgend: Sonderpädagogik-Konzept Sonderschule). Im\nvorliegenden Fall war eine Rückschulung in die Regelklasse ausgeschlossen. Dies lässt\nsich auch ohne Weiteres dem Lernbericht zum Schuljahr 2017/18 entnehmen. A.__\nbefand sich in diesem Schuljahr gemäss den Angaben der Klassenlehrperson der HPS\nZ.__ zum zweiten Mal in der 2. Oberstufe. Im Fachbereich Deutsch sei es A.__ unter\nanderem möglich, bei Bildbeschreibungen vermehrt vollständige Hauptsätze zu\näussern. Auf die Perfektformen achte er noch unzuverlässig. Er erkenne Akkusativ- und\nDativobjekte. Das Abschreiben von der Wandtafel gelinge ihm auch bei längeren\nTexten fast immer fehlerlos. Im Bereich der Mathematik schaffe es A.__, Additions- und\nSubtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 20 mit Hilfe von Plättchen korrekt zu lösen.\nDiese beispielhaft aufgezeigten Fertigkeiten verdeutlichen, dass die Lernziele von A.__\nnicht dem Lernplan der Volksschule auf der Oberstufe entsprechen. Folglich erhellt\nunschwer, dass die Bezeichnung der Klasse in einer Sonderschule nicht relevant sein\nkann. Damit ist nicht ausschlaggebend, ob A.__ ein oder zwei Jahre in der Basisstufe\nresp. dem Kindergarten verbracht hat. Massgebend ist, dass A.__ einen gesetzlichen\nAnspruch auf elf Jahre Volkschule hat (vgl. nachfolgend E. 3.4).\n\n3.4. Diese Schlussfolgerung findet auch im Promotions- und Übertrittsreglement des\nErziehungsrates vom 25. Juni 2008 (veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt vom 15.\nAugust 2008; Nachtrag vom 25. Februar 2012, veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt\nvom 15. März 2012, https://www.sg.ch/ unter: Bildung-Sport/Volksschule/\nRahmenbedingungen/Rechtliche-Grundlagen/Weisungen und Reglemente) eine Stütze:\nGemäss Art. 46 dieses Reglements erfolgt in Kleinklassen in der Oberstufe in jedem\nFall die definitive Promotion. Eine Repetition einer Kleinklasse ist demnach\nausgeschlossen. Die Kleinklasse ist ein sonderpädagogisches Angebot in der\nRegelschule. Die Sonderschule stellte eine noch verstärktere Massnahme im Rahmen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}