{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-151_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5928&type=1563347022&cHash=94f4d6ccbb0f4daf7836bd743628473e", "Checksum": "c2d808d03d7361a83771c2466776d363"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:16", "Checksum": "72d6bb9d3e9d2abb6959db7efa011a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151\n\nNicht einzutreten ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin. Sie beantragte\ndie Feststellung, dass sich A.__ im Schuljahr 2018/19 nicht mehr in der obligatorischen\nSchulpflicht befunden habe und die Schule X.__ dem Kanton folglich kein Schulgeld\nmehr schulde. Feststellungsansprüche gelten praxisgemäss als subsidiär. Sie bestehen\ndann nicht, wenn die gesuchstellende Person für die betreffende Frage ebenso gut -\nd.h. ohne unzumutbare Nachteile - ein Gestaltungsurteil erwirken kann (BGE 137 II 199\nE. 6.5 mit Hinweisen; Bosshart/Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 26 zu § 19 VRG).\nDas von der Beschwerdeführerin verlangte Feststellungsbegehren entspricht inhaltlich\ndem Hauptbegehren und ist damit im Rahmen eines rechtsgestaltenden Entscheides\nzu prüfen.\n\n2. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sonderbeschulung von\nA.__ für das Schuljahr 2018/19 übernehmen muss.\n\nIn der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz darauf, dass der Schulbeginn\num ein Jahr aufgeschoben werden könne. Nicht das Alter eines Schülers oder einer\nSchülerin sei massgebend, sondern vielmehr die effektive Beschulungszeit. A.__ sei im\nSchuljahr 2008/2009 nach Vollendung seines fünften Lebensjahres bzw. durch\nverfügten Aufschub begründet ein Jahr später in die Schulpflicht eingetreten und\ngeniesse einen gesetzlichen Anspruch auf elf Jahre Volksschulunterricht. Daher befinde\ner sich im Schuljahr 2018/19 in seinem elften und letzten Schuljahr.\n\nDagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Vorinstanz über die\nobligatorische Schulpflicht hinaus ein Jahr zusätzliches Sonderschulgeld verlange. Im\nvorliegenden Fall werde unzulässigerweise rückwirkend der X. Nachtrag zum\nVolksschulgesetz angewandt. Gemäss diesem Nachtrag sei das bisherige\nKindergartengesetz per 1. August 2008 ausser Kraft gesetzt worden und der\nKindergarten damit offiziell zum Teil der Volksschule geworden. Seit diesem Datum\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\numfasse die reguläre Schulpflicht nicht mehr wie bisher neun Jahre, sondern elf.\nAltrechtlich sei der Besuch des Kindergartens freiwillig gewesen. Daraus ergebe sich\neine Übergangsproblematik. Regulär würden alle Kinder mit Geburtsdaten zwischen\ndem 1. August 2003 und dem 31. Juli 2004 der erstmaligen Umsetzung des\nKindergartenobligatoriums ab 1. August 2008 unterstehen. Alle älteren Kinder würden\nin eine Übergangslösung fallen. Es finde keine Rückwirkung des Erlasses Anwendung.\nA.__ mit Geburtsdatum vom 2. August 2002 gehöre zu den Kindern, deren Schulpflicht\nnach altem Recht zu beurteilen sei. Dies ergebe sich auch aus den Förderberichten. Im\nSchuljahr 2016/17 habe A.__ die zweite Oberstufe besucht. Gemäss dem Förderbericht\nfür das Schuljahr 2017/18 werde erneut die zweite Oberstufe angegeben, womit eine\nstille Repetition stattgefunden habe. Eine solche habe der Schulrat nicht bewilligt. A.__\nbefinde sich im Schuljahr 2018/19 somit nicht mehr in der obligatorischen Schulpflicht.\n\n3.\n\n3.1. Die HPS Z.__ bietet auf allen Schulstufen (Kindergarten, Unter-, Mittel- und\nOberstufe) eine Tagessonderschule oder eine Sonderschule mit Internat an. Nach Art. 1\nAbs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) gilt dieses Gesetz für die öffentliche\nVolksschule. Für die anerkannten privaten Sonderschulen als Teil der öffentlichen\nVolkschule gelten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die\nsonderpädagogischen Massnahmen sachgemäss die übrigen Bestimmungen dieses\nGesetzes (Art. 1 Abs. 1bis lit. b VSG).\n\nMit dem X. Nachtrag zum Volksschulgesetz wurde der Kindergarten zu einem Typus\nder Volksschule und damit für obligatorisch erklärt (Anpassung an die interkantonale\nVereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS\nKonkordates] vom 14. Juni 2007), die Schulpflicht um zwei Jahre vom vollendeten\nsechsten auf das vollendete vierte Altersjahr vorverlegt und das Kindergartengesetz als\nbisherige Grundlage des Kindergartens aufgehoben (Botschaft und Entwurf der\nRegierung zum X. Nachtrag zum Volksschulgesetz vom 12. Dezember 2006\n[nachfolgend: Botschaft], S. 6, www.ratsinfo.sg.ch, ABl 2007 S. 16 f.). Der X. Nachtrag\nzum Volksschulgesetz wurde am 31. Juli 2007 rechtsgültig und ab dem 1. August 2008\nangewendet (nGS 43 – 85, RRB 2007/568). In Ausführung von Art. 132 des\nVolksschulgesetzes (sGs 213.1, VSG) wurde die Verordnung über den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVolksschulunterricht (sGS 213.12, VVU) erlassen. Diese wurde mit dem V. Nachtrag\nvom 30. Oktober 2007 unter anderem in Bezug auf den Kindergarten (siehe Art. 3bis\nVVU) angepasst. Des Weiteren wurde folgende Übergangsbestimmung zu diesem\nNachtrag erlassen: \"Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den\nKindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern\ndas erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten. Wählen die Eltern das erste\nSchuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im\nKindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Beförderung und das\nÜberspringen der Klasse.\"\n\n"}