{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-151_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5928&type=1563347022&cHash=94f4d6ccbb0f4daf7836bd743628473e", "Checksum": "c2d808d03d7361a83771c2466776d363"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:16", "Checksum": "72d6bb9d3e9d2abb6959db7efa011a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/151\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 20.12.2019\nEntscheiddatum: 22.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2019\nFinanzierung Sonderschule. Die obligatorische Schulpflicht endet im\nNormalfall nach Erreichen des elften Schuljahres. Ab 1. August 2008 ist der\nBesuch des Kindergartens obligatorisch. Dazu wurde eine\nÜbergangsregelung festgelegt. Vorliegend besuchte A.__ jedoch die\nSonderschule, weshalb diese Regelung nicht ohne weiteres angewandt\nwerden kann. Die Bezeichnung der Klasse in einer Sonderschule ist nicht\nrelevant. Massgebend ist der gesetzliche Anspruch auf elf Jahre\nVolksschule. Da sich A.__ im Schuljahr 2018/19 in seinem elften und damit\nletzten obligatorischen Schuljahr befand, hat die Gemeinde den pauschalen\nJahresbeitrag zu übernehmen. Abweisung der Beschwerde\n(Verwaltungsgericht, B 2019/151).\n\nEntscheid vom 22. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nPolitische Gemeinde X.__, Schulrat,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nSonderschulpauschale für das Schuljahr 2018/2019 betreffend A.__\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\na. Der am 2. August 2002 geborene A.__ besucht seit August 2008 die\nHeilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend: HPS Z.__). Die HPS Z.__ ist eine\nanerkannte Sonderschule im Kanton St. Gallen für Kinder mit geistiger Behinderung\noder Mehrfachbehinderung unter der Trägerschaft des Vereins W.__ (Verzeichnis der\nanerkannten Sonderschulen im Kanton St. Gallen: https://www.sg.ch/ unter: Bildung-\nSport/Volksschule/Inhalte für Eltern/Sonderschulen, Talentschulen und Privatschulen/\nSonderschulen). Das Amt für Volksschule, Abteilung Sonderpädagogik, erteilte am 1.\nMai 2014 die Kostengutsprache für die Beschulung von A.__ in der HPS Z.__ ab 1.\nAugust 2014 für unbestimmte Zeit.\n\nb. Die Schule X.__ stellte am 5. Oktober 2018 dem Amt für Volksschule, Abteilung\nSonderpädagogik, die Auflistung \"Verrechnung: Kinderliste je Schulgemeinde\" zu. A.__\nwar nicht mehr auf dieser Liste. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte das Amt\nfür Volksschule, Abteilung Sonderpädagogik, der Schule X.__ mit, dass A.__ am 1.\nAugust 2008 in den Kindergarten eingetreten sei und sich aktuell im elften Schuljahr\nbefinde. Seine Schulpflicht ende erst am 31. Juli 2019. Entsprechend sei die jährliche\nPauschale zu entrichten.\n\nc. Am 17. Januar 2019 setzte die Schule X.__ das Amt für Volksschule, Abteilung\nSonderpädagogik, davon in Kenntnis, dass sie das Schulgeld für A.__ für das Schuljahr\n2018/2019 nicht begleichen werde. Die Eltern von A.__ hätten altrechtlich vor 2008, als\nder Kindergarten noch fakultativ gewesen sei, wegen seiner Beeinträchtigung auf den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKindergartenbesuch verzichtet. In dieser Übergangsphase sei es nicht zulässig, das\nneue Schulrecht mit dem Obligatorium von elf Schuljahren anzuwenden.\n\nd. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das Bildungsdepartement fest, dass A.__ sich\nim Schuljahr 2018/2019 in der obligatorischen Schulpflicht befinde. Die Schule X.__\nschulde dem Kanton für das Schuljahr 2018/19 die gesetzlich festgesetzte Pauschale\nvon CHF 36'000 für die Sonderbeschulung von A.__.\n\nB. Gegen die Verfügung des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz)\nvom 2. Juli 2019 reichte die politische Gemeinde X.__ (Beschwerdeführerin), vertreten\ndurch den Schulrat, am 9. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie\nbeantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei festzustellen, dass A.__ sich\nim Schuljahr 2018/19 nicht mehr in der obligatorischen Schulpflicht befunden habe und\ndie Schule X.__ dem Kanton folglich kein Schulgeld mehr schulde; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 29. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der\nBeschwerde, verwies auf die angefochtene Verfügung und verzichtete auf weitere\nAusführungen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführerin als politische Gemeinde ist durch den Entscheid der Vorinstanz,\nwelcher sie zur Vergütung der für die Sonderbeschulung festgesetzte Pauschale\nverpflichtete, ähnlich wie ein Privater in ihren finanziellen Interessen betroffen und somit\nzur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP, Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003,\nRz. 446, VerwGE B 2016/194 vom 28. Mai 2018 E. 1). Die Beschwerde gegen den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 wurde mit Eingabe vom 9. Juli 2019\nrechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde\nist daher grundsätzlich einzutreten.\n\n"}