bereits mehrfach erwähnt musste der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten. Von notwendigen Projektanpassungen oder Objektschutzmassnahmen wurde jedoch von der Bauherrschaft abgesehen. Entsprechend ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 8. (…)