7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die GVA habe die hälftigen Kosten der notwendigen Objektschutzmassnahmen zu übernehmen. Art. 1 der Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden (sGS 873.12) sieht unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die GVA Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutz bestehender Gebäude vor versicherten Elementarschäden ausrichtet. In Art. 2 der nämlichen Verordnung sind die Ausnahmen statuiert. Demnach werden insbesondere dann keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Wie