Bei Neubauten in derartigen Gefahrengebieten wird regelmässig ein Nachweis des Objektschutzes als integrierender Bestandteil der Baugesuchseingabe gefordert (vgl. Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton St. Gallen, Version 2007, S. 4). Die Vorinstanz erkannte daher zu Recht, dass bei korrekter Planung im Baubewilligungsverfahren die Kosten für den entsprechenden Objektschutznachweis ohnehin angefallen und dass diese Kosten von der Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen gewesen wären. Davon ausnahmsweise abzuweichen, besteht offensichtlich weder Grund noch Anlass, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.