6. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die GVA habe die angefallenen Kosten für den Objektschutznachweis der E.__ AG in der Höhe von CHF 6'992.90 zu tragen. Wie dargelegt musste der heutigen Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Baueingabe angesichts der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein, dass die beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem durch Naturgefahren gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten (vgl. act. 10/1/24/11 S. 3 f.). Bei Neubauten in derartigen Gefahrengebieten wird regelmässig ein Nachweis des Objektschutzes als integrierender Bestandteil der Baugesuchseingabe gefordert (vgl. Leitfaden