5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verlangten Objektschutzmassnahmen gemäss Variante 3 verhältnismässig im eingangs umschriebenen Sinne sind. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte