Es war dabei vorgesehen, nach erfolgter Auflage und Bereinigung allfälliger Einsprachen eine Urnenabstimmung über die Finanzierung durchzuführen (vgl. act. 7/30). Die entsprechende Urnenabstimmung ist indes bis zum heutigen Tag nicht erfolgt; ausserdem gingen gegen das Projekt diverse Einsprachen ein (vgl. act. 7/31). Von einer verbindlich beschlossenen besonderen Schutzmassnahme der öffentlichen Hand kann daher nicht gesprochen werden (vgl. act. 10/6/38), weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand auch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten kann.