5.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der GVA geforderten Massnahmen seien ausserdem gestützt auf Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV nicht zumutbar, weil die Stadt A.__ umfassende Hochwasserschutzmassnahmen für den C.__- und B.__-Bach plane und diese auch umsetzen wolle bzw. teilweise bereits umgesetzt habe. Es trifft zu, dass ein Hochwasserschutzprojekt vorliegt. Gemäss Mitteilung vom 8. Februar 2018 wurde das entsprechende Projekt vom 13. Februar bis 14. März 2018 öffentlich aufgelegt. Es war dabei vorgesehen, nach erfolgter Auflage und Bereinigung allfälliger Einsprachen eine Urnenabstimmung über die Finanzierung durchzuführen (vgl. act. 7/30).