Dass dies sowohl seitens der Bauherrschaft als auch der Baubewilligungsbehörde offensichtlich vergessen ging, liegt nicht im Verantwortungsbereich der GVA und ist auch nicht von dieser zu vertreten (vgl. dazu auch ABl 2015 381, wonach auf den Einbezug der GVA im Baubewilligungsverfahren explizit verzichtet wurde). Hinzu kommt, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, mit einer nachvollziehbaren Kosten-Nutzen-Analyse den nunmehr geltend gemachten unverhältnismässigen Aufwand schlüssig nachzuweisen (vgl. Leitfaden AWEL, S. 8).