Bei den nunmehr nachträglich anfallenden Massnahmekosten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Schutzmassnahmen mit vertretbaren (Zusatz-)Kosten realisierbar gewesen wären, wären sie bereits in die Projektierungs- und Bauphase der Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage miteinbezogen worden. Dass dies sowohl seitens der Bauherrschaft als auch der Baubewilligungsbehörde offensichtlich vergessen ging, liegt nicht im Verantwortungsbereich der GVA und ist auch nicht von dieser zu vertreten (vgl. dazu auch ABl 2015 381, wonach auf den Einbezug der GVA im Baubewilligungsverfahren explizit verzichtet wurde).