5.4. Zumutbar und verhältnismässig sind Präventionsmassnahmen zum einen dann, wenn sie in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Von einem solchen ist auszugehen, wenn die über die Jahre auftretenden potenziellen Gebäudeschäden grösser sind als die Kosten, die die Schutzmassnahme verursacht. Zum andern muss die Schutzmassnahme im Verhältnis zum Gebäudewert verhältnismässig sein (vgl. ABl 2015 379). Ein gestützt auf Art. 32 Abs. 3 lit. b GVV vertretbares Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes wird bei Massnahmekosten von ein bis fünf Prozent des Versicherungswertes des Gebäudes bejaht (vgl. act.