Indem nunmehr bei der Tiefgarage bauliche Schutzmassnahmen ergriffen werden, muss davon ausgegangen werden, dass bei einem erneuten Hochwasser der Wasserzutritt zwangsläufig durch den nicht wasserdichten Hauseingang und die Sitzplatztüren im Erdgeschoss von Haus A erfolgen wird. Dass die GVA bzw. die Vorinstanz unter diesen Umständen weitere bauliche Schutzmassnahmen als erforderlich erachteten, ist deshalb korrekt und lässt sich nicht beanstanden.