10/6/28]). Damals kam es beim im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus A lediglich deshalb zu keinen bzw. geringen Schäden durch von aussen eingedrungenem Wasser, weil aufgrund des über die Tiefgarage ins Erdgeschoss vorgedrungenen Wassers ein innerer Gegendruck herrschte. Indem nunmehr bei der Tiefgarage bauliche Schutzmassnahmen ergriffen werden, muss davon ausgegangen werden, dass bei einem erneuten Hochwasser der Wasserzutritt zwangsläufig durch den nicht wasserdichten Hauseingang und die Sitzplatztüren im Erdgeschoss von Haus A erfolgen wird.