10/6/26]). Die Fliesszeit bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrug dabei ab dem G.__-Platz lediglich rund elf Minuten (vgl. act. 10/6/31). Soweit die Beschwerdeführerin den Einsatz eines Beaver-Schlauchdamms entlang der W.__-Strasse als mildere Massnahme erachtet, ist ihr – abgesehen vom bereits Dargelegten – entgegenzuhalten, dass ein solcher Schlauchdamm, so er in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt bereitgestellt werden könnte, zwangsläufig zu einer veränderten Gefahrenlage führen würde, da dadurch das Wasser in eine andere Richtung gelenkt und neue Gefährdungsbereiche schaffen würde.