5.3.1. Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei einem automatischen Klappschott ein technischer Ausfall praktisch unmöglich ist, da dieses alleine durch das Auffangen des einlaufenden Wassers aktiviert wird und weder einer manuellen Auslösung noch einer externen Energiequelle bedarf. Es fragt sich jedoch, ob mit dem von der Beschwerdeführerin ausgearbeiteten Notfallkonzept das personelle Risiko, welches beim Einsatz eines manuellen Dammbalkens unbestrittenermassen zu bejahen ist, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigten ist zunächst, dass die Montage des manuellen Dammbalkens auch bei Abwesenheiten der zuständigen Person gewährleistet sein muss.