5.2. Unbestritten blieb, dass sowohl ein automatisches Klappschott als auch halbautomatische Hochwasserschutzfenster bei den Lüftungsöffnungen und Kellerfenstern grundsätzlich geeignet wären, einen allfälligen Schaden wegen Hochwasser zu vermeiden. Dasselbe gilt für die geforderten zusätzlichen Schutzmassnahmen im Bereich des Hauseingangs und der Sitzplätze beim Haus A. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte