6 [S. 138]). Der (Teil-)Ausschluss aus der Versicherung steht eigentlich im Widerspruch zum Versicherungsobligatorium, weshalb er nur bei ausserordentlich grosser Gefährdung bezogen auf den Standort oder die Art der Gebäudekonstruktion und nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll (Botschaft zum IV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, ABl 2015 371 ff., S. 383).