der Schutz des Gebäudes nicht durch besondere Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits in Planung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann (lit. d). Der Versicherungsausschluss eines an sich versicherungspflichtigen Gebäudes stellt eine "ultima ratio" dar. Sind mildere Massnahmen geeignet, die Gefahr des Schadenseintritts auf ein versicherungstechnisch tragbares Mass zu reduzieren, so sind diese jedenfalls vorzuziehen (U. Strauss, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Systematischer Kommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009, 3. Kapitel Abschnitt 3 Rz. 6 [S. 138]).