Gemäss Art. 32 GVV ist eine Massnahme verhältnismässig, wenn der Nutzen, der dadurch entsteht, dass künftige Schäden verhindert werden, grösser ist als ihre Kosten. Sie ist zumutbar, wenn sie technisch und rechtlich durchführbar ist (lit. a); die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes stehen (lit. b); die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark beeinträchtigt werden (lit. c); der Schutz des Gebäudes nicht durch besondere Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits in Planung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann (lit.