Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der konkreten Gefährdungslage durch Naturgefahren im Grundsatz bauliche Schutzmassnahmen erforderlich sind. Sie vertritt hingegen die Auffassung, dass die von der GVA geforderten Schutzmassnahmen unverhältnismässig und unzumutbar seien (vgl. act. 6 S. 8). Nachstehend ist zu überprüfen, ob die von der GVA geforderten Schutzmassnahmen vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten und zumutbar sind. Die bereits von der Beschwerdeführerin getroffenen Massnahmen sind bei der Prüfung, insbesondere ob vorliegend auch mildere Massnahmen bereits zielführend sind, miteinzubeziehen.