10/1/24/11 S. 3 f.), was nicht verständlich ist. 5. Die GVA fordert von der Beschwerdeführerin als bauliche (Objekt-)Schutzmassnahmen zum einen ein automatisch schliessendes Klappschott bei der Tiefgarage, halbautomatische Hochwasserschutzfenster bei den Lüftungsöffnungen und den Kellerfenstern sowie im Bereich des Hauseingangs und den Sitzplätzen des Hauses A zum andern zusätzliche Schutzmassnahmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der konkreten Gefährdungslage durch Naturgefahren im Grundsatz bauliche Schutzmassnahmen erforderlich sind.