Es zeigte sich, dass die tatsächlichen Fliesswege des Wassers während des Ereignisses mit den vorweg ermittelten Resultaten der Naturgefahrenanalyse übereinstimmten. Obwohl aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bereits im Zeitpunkt der Baueingabe bekannt sein musste, dass das Bauvorhaben (zwei Mehrfamilienhäuser samt Tiefgarage) in einem gefährdeten Gebiet realisiert werden sollte, haben weder die Bauherrschaft und ihr Planer die in Gebieten wie dem vorliegenden notwendigen Projektanpassungen mit Objektschutzmassnahmen in den Baugesuchsunterlagen vorgesehen, noch wurden solche von der Bewilligungsbehörde verfügt (vgl. act. 10/1/24/11 S. 3