10/1/24/10). Trotz dieser allgemein zugänglichen Erkenntnisse und Gegebenheiten wurden im eingereichten Baugesuch der Beschwerdeführerin unter dem Punkt "Naturgefahren" keinerlei Hinweise oder Bemerkungen angebracht und in der Folge die Baubewilligung von der Stadt A.__ am 21. Februar 2011 denn auch ohne Auflagen betreffend etwaiger baulicher Vorkehren bezüglich Naturgefahren erteilt (vgl. act. 10/1/24/11 S. 3).