ergriffen werden, entsprechen diese wenigstens den Schutzzielen nach Art. 32quater GVV. Im Fall von Hochwasser und Überschwemmung müssen die Gebäude und Gebäudeteile wenigstens einen Schutz bis zu einem Ereignis mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren aufweisen (Art. 32quater lit. d GVV). Vorbehalten bleibt, dass solche Massnahmen verhältnismässig und zumutbar sind. Die Beurteilung von Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit richtet sich dabei nach Art. 32 GVV.