Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV) werden Gebäude oder Gebäudeteile von der Versicherung nur gegen jene Gefahren oder Ereignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet sind. Verlangt die Gebäudeversicherung nach einem Schadenfall, dass bestimmte Schutzmassnahmen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte