3. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG können Gebäude oder Gebäudeteile, die nach Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, von der Versicherung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann sich auf bestimmte Gefahren oder Ereignisse beschränken (Art. 10 Abs. 1bis GVG). Ist die Behebung der ausserordentlichen Gefährdung möglich und zumutbar, so kann der Ausschluss der Versicherung erst erfolgen, nachdem Gebäudeeigentümer und Grundpfandgläubiger fruchtlos gemahnt worden sind, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beheben (Art. 10bis Abs. 1 GVG). Gemäss Art.