Von einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aus denselben Überlegungen kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung der angebotenen Beweise verzichtet werden. Im Übrigen wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gewesen, ihrem Baugesuch einen Objektschutznachweis beizulegen. Aus dem Umstand, dass dies – unter welchen Umständen auch immer – vergessen ging bzw. von der Baubewilligungsbehörde übersehen wurde, kann die Beschwerdeführerin im vorliegend streitigen Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie selbst gestützt auf die allgemeine Beweislastregel gemäss Art.