2.2. Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 4c des angefochtenen Entscheides auf den Standpunkt, die GVA verfüge vorliegend über das erforderliche Fachwissen. Zudem sei vom Amt für Wasser und Energie für das Ereignis vom 28. Juli 2014 eine Ereignisanalyse in Auftrag gegeben und von Sachverständigen erstellt worden. Bei © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte