2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz bzw. der GVA vor, diese hätten die von ihr vorgeschlagenen Objektschutzmassnahmen keiner Prüfung durch eine sachverständige Person unterzogen (vgl. act. 6 S. 12). Gleichzeitig beantragt sie die Abnahme derselben – sowie weiterer Beweise – im vorliegenden Beschwerdeverfahren.