Die GVA sei weiter zu verpflichten, die Kosten der Firma E.__ AG von CHF 6'992.90 zu bezahlen sowie die hälftigen Kosten der notwendigen Objektschutzmassnahmen zu übernehmen (act. 1). Unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die Vorinstanz am 23. September 2019 auf eine ausführliche Vernehmlassung (act. 9); dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 Stellung (act. 12). Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien zur Begründung ihrer Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: