Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, die Z.__ AG habe trotz ausserordentlicher Gefährdung die vorgeschlagenen Objektschutzmassnahmen nicht ergriffen. Sie sei durch die GVA rechtzeitig gemahnt worden, habe genügend Zeit gehabt, die Objektschutzmassnahmen zu treffen und diese seien ihr finanziell zumutbar gewesen. Der Ausschluss der Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage gegen das Elementarereignis Hochwasser/Überschwemmung sei korrekt erfolgt (act. 2).