Da der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein musste, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten, ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen (E. 7) (Verwaltungsgericht, B 2019/150). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (Verfahren 2D_8/2020). Entscheid vom 16. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler