Schliesslich werden keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Da der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein musste, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten, ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen (E. 7) (Verwaltungsgericht, B 2019/150).