Die Kosten für den entsprechenden Objektschutznachweis wären bei korrekter Planung bereits im Baubewilligungsverfahren angefallen, weshalb diese von der Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen sind (E. 6). Schliesslich werden keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren.