Entscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2019 Ausschluss aus der Versicherung; Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG, Art. 16 Abs. 1, Art. 32 GVV. Im Nachgang eines Unwetters erbrachte die GVA für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der Z.__ AG Leistungen. Die von der GVA in der Folge verlangten Objektschutzmassnahmen erweisen sich als verhältnismässig (E. 5). Die Kosten für den entsprechenden Objektschutznachweis wären bei korrekter Planung bereits im Baubewilligungsverfahren angefallen, weshalb diese von der Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen sind (E. 6).