{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\netwa CHF 150'000 und somit auf rund drei Prozent des Versicherungswertes der vom\nAusschluss betroffenen Gebäude. Bei den nunmehr nachträglich anfallenden\nMassnahmekosten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Schutzmassnahmen\nmit vertretbaren (Zusatz-)Kosten realisierbar gewesen wären, wären sie bereits in die\nProjektierungs- und Bauphase der Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage\nmiteinbezogen worden. Dass dies sowohl seitens der Bauherrschaft als auch der\nBaubewilligungsbehörde offensichtlich vergessen ging, liegt nicht im\nVerantwortungsbereich der GVA und ist auch nicht von dieser zu vertreten (vgl. dazu\nauch ABl 2015 381, wonach auf den Einbezug der GVA im Baubewilligungsverfahren\nexplizit verzichtet wurde). Hinzu kommt, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen\nhätte, mit einer nachvollziehbaren Kosten-Nutzen-Analyse den nunmehr geltend\ngemachten unverhältnismässigen Aufwand schlüssig nachzuweisen (vgl. Leitfaden\nAWEL, S. 8).\n\n5.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der GVA geforderten\nMassnahmen seien ausserdem gestützt auf Art. 32 Abs. 3 lit. d GVV nicht zumutbar,\nweil die Stadt A.__ umfassende Hochwasserschutzmassnahmen für den C.__- und\nB.__-Bach plane und diese auch umsetzen wolle bzw. teilweise bereits umgesetzt\nhabe. Es trifft zu, dass ein Hochwasserschutzprojekt vorliegt. Gemäss Mitteilung vom\n8. Februar 2018 wurde das entsprechende Projekt vom 13. Februar bis 14. März 2018\nöffentlich aufgelegt. Es war dabei vorgesehen, nach erfolgter Auflage und Bereinigung\nallfälliger Einsprachen eine Urnenabstimmung über die Finanzierung durchzuführen\n(vgl. act. 7/30). Die entsprechende Urnenabstimmung ist indes bis zum heutigen Tag\nnicht erfolgt; ausserdem gingen gegen das Projekt diverse Einsprachen ein (vgl.\nact. 7/31). Von einer verbindlich beschlossenen besonderen Schutzmassnahme der\nöffentlichen Hand kann daher nicht gesprochen werden (vgl. act. 10/6/38), weshalb die\nBeschwerdeführerin aus diesem Einwand auch nichts zugunsten ihrer Begehren\nableiten kann.\n\n5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verlangten Objektschutzmassnahmen\ngemäss Variante 3 verhältnismässig im eingangs umschriebenen Sinne sind. Die\nBeschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die GVA habe die\nangefallenen Kosten für den Objektschutznachweis der E.__ AG in der Höhe von\nCHF 6'992.90 zu tragen. Wie dargelegt musste der heutigen Beschwerdeführerin\nbereits im Zeitpunkt der Baueingabe angesichts der allgemein zugänglichen Resultate\nder Naturgefahrenanalyse bekannt sein, dass die beiden Gebäude samt Tiefgarage in\neinem durch Naturgefahren gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten (vgl.\nact. 10/1/24/11 S. 3 f.). Bei Neubauten in derartigen Gefahrengebieten wird\nregelmässig ein Nachweis des Objektschutzes als integrierender Bestandteil der\nBaugesuchseingabe gefordert (vgl. Leitfaden Objektschutznachweis gravitative\nNaturgefahren Kanton St. Gallen, Version 2007, S. 4). Die Vorinstanz erkannte daher zu\nRecht, dass bei korrekter Planung im Baubewilligungsverfahren die Kosten für den\nentsprechenden Objektschutznachweis ohnehin angefallen und dass diese Kosten von\nder Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen gewesen wären. Davon\nausnahmsweise abzuweichen, besteht offensichtlich weder Grund noch Anlass,\nweshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die GVA habe die hälftigen Kosten\nder notwendigen Objektschutzmassnahmen zu übernehmen. Art. 1 der Verordnung\nüber Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden (sGS 873.12) sieht unter gewissen\nVoraussetzungen vor, dass die GVA Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum\nSchutz bestehender Gebäude vor versicherten Elementarschäden ausrichtet. In Art. 2\nder nämlichen Verordnung sind die Ausnahmen statuiert. Demnach werden\ninsbesondere dann keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere\nSchutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder\ndem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Wie\nbereits mehrfach erwähnt musste der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der\nBaueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse\nbekannt sein, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem\ngefährdeten Gebiet erstellt werden sollten. Von notwendigen Projektanpassungen oder\nObjektschutzmassnahmen wurde jedoch von der Bauherrschaft abgesehen.\nEntsprechend ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren)\nObjektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen und die Beschwerde in diesem\nPunkt ebenfalls abzuweisen.\n\n8. (…)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 3'000 unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}